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Das Monitoringkonzept
Grundlage für das Monitoring ist die "Entscheidung der Kommission vom 18/VII/2007 zur Festlegung von Leitlinien für Überwachung und
Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG Europäischen Parlaments und des Rates",
die sogenannten Monitoring Leitlinien.
Sehr detailliert und zuweilen etwas langatmig wird auf 126 Seiten erklärt, wie die Überwachung der CO2-Emissionen zu
erfolgen hat.
Vor allem aber wird gefordert, dass vor Beginn des Berichtszeitraums eine Beschreibung der Überwachungsmethode zu
erfolgen hat, die von der zuständigen Behörde zu billigen ist. Diese Beschreibung wird landläufig als Monitoringkonzept bezeichnet.
Inzwischen ist die Arbeit getan, denn mit dem Emissionsbericht ist auch das zu Grunde liegende Monitoringkonzept einzureichen.
Was bleibt ist die Verpflichtung, das Monitoringkonzept laufend zu verbessern und notwendige Änderungen von der zuständigen
Behörde billigen zu lassen. Dies betrifft insbesondere Kapazitätserweiterungen und natürlich Neuanlagen.
Für den stationären Emissionshandel ist die Zuständigkeit der Behörde in Deutschland auf Landesebene geregelt. Für den
Luftverkehr ist die DEHSt für das Monitoring und die Berichterstattung unmittelbar zuständig.
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