Strompreiskompensation
Die Strompreiskompensation wird 2021 als Beihilfemaßnahme im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissions-zertifikaten mit veränderten Bedingungen für die Beihilfeempfänger fortge-führt. Bislang sind lediglich die Leitlinien der EU-Kommission veröffentlicht. Es bleibt abzuwarten, wie Deutschland die nationalen Regelungen ausgestalten wird.
Die wichtigste Veränderung betrifft die Frage der Antragsberechtigung, da sich bei den in Anhang 1 der Leitlinien der europäischen Kommission aufgeführten beihilfeberechtigten Branchen Änderungen ergeben haben.
Sprechen Sie uns an und lassen Sie von uns prüfen, ob Ihre Branche beihilfeberechtigt ist.
Zudem sehen die Leitlinien der europäischen Kommission ab 2021 eine Gegenleistung zur Strompreiskompensation für Unternehmen vor, die keine Kleinen und Mittelständischen Unternehmen (KMU) sind.
Folgende Gegenleistungen müssen alternativ vorliegen:
- „Die Empfehlungen [des Energie-Managementsystems] umsetzen, soweit die Amortisationszeit für die einschlägigen Investitionen 3 Jahre nicht übersteigt und die Kosten für ihre Investitionen verhältnismäßig sind, oder stattdessen
- den CO2-Fußabdruck ihres Stromverbrauchs verringern, sodass sie mindestens 30 % ihres Strombedarfs aus CO2-freien Energiequellen decken, oder stattdessen
- einen erheblichen Anteil von mindestens 50 % des Beihilfebetrags in Projekte investieren, die zu erheblichen Verringerungen der Treibhausgasemissionen der Anlage führen, deutlich unter die anwendbare Benchmark, die für die kostenlose Zuteilung im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems herangezogen wird.“
Seit vielen Jahren stellen wir für viele unserer Kunden die Beihilfeanträge. Gerne übernehmen wir auch für Sie die Antragstellung. Sprechen Sie uns bei Fragen oder Interesse gerne an.
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rund um den Emissionshandel.