Strompreiskompensation
Die Strompreiskompensation wird seit dem Abrechnungsjahr 2021 als Beihilfemaßnahme im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten mit veränderten Bedingungen für die Beihilfeempfänger fortgeführt.
Die wichtigste Veränderung betrifft die Frage der Antragsberechtigung, da sich bei den in Anhang 1 der Leitlinien der europäischen Kommission aufgeführten beihilfeberechtigten Branchen Änderungen ergeben haben.
Sprechen Sie uns an und lassen Sie von uns prüfen, ob Ihre Branche beihilfeberechtigt ist.
Gemäß Nummer 4 der SPK-Förderrichtlinie müssen antragstellende Unternehmen für den Erhalt einer Beihilfe ökologische Gegenleistungen erbringen. Die ökologischen Gegenleistungen sind grundsätzlich in zwei Voraussetzungen unterteilt.
▸ Gemäß Nummer 4.1 der SPK-Förderrichtlinie müssen antragstellende
Unternehmen zunächst seit dem Abrechnungsjahr 2023 ein Energie- oder
Umweltmanagementsystem betreiben.
▸ In einem zweiten Schritt sind die in Nummer 4.2 der SPK-Förderrichtlinie
erläuterten Energieeffizienz oder Klimaschutzmaßnahmen durchzuführen.
Seit vielen Jahren stellen wir für viele unserer Kunden Anträge auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten.
Gerne übernehmen wir auch für Sie die Antragstellung. Sprechen Sie uns bei Fragen oder Interesse gerne an.
Wir bieten Ihnen
Full-Service
rund um den Emissionshandel.