Überwachungsplan

 



Grundlage für die Überwachung ist die Monitoringverordnung. Sie regelt, wie die Überwachung der CO2-Emissionen zu erfolgen hat. Vor allem aber wird gefordert, dass vor Beginn des Berichtszeitraums eine Beschreibung der Überwachungsmethode zu erfolgen hat.

 

Diese ist bei der zuständigen Behörde, der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt), bei Anlagen, die spätestens am 29.02.2020 in Betrieb genommen wurden,  gemäß Anhang 2 Teil 1 Nr. 1.a TEHG bis 31.07.2020  zur Genehmigung einzureichen.  Die Beschreibung wird landläufig als Überwachungsplan  bezeichnet.



Neuanlagen müssen ihren Überwachungsplan gemäß Anhang 2 Teil 1 Nr. 1.b TEHG vor Inbetriebnahme bei der DEHSt zur Genehmigung einreichen. 

 

Im Hinblick auf die vierte Handelsperiode 2021 bis 2025 ist für Bestandsanlagen die Arbeit getan. Was bleibt, ist die Verpflichtung, den Überwachungsplan aktuell zu halten und eventuelle Änderungen von der zuständigen Behörde genehmigen zu lassen. 

 

Eine Verifizierung ist für den Überwachungsplan nicht nötig. Allerdings kann es sinnvoll und hilfreich sein, den Überwachungsplan einer akkreditierten Prüfstelle zur Teilprüfung vorzulegen, wenn wesentliche Teile der Überwachungsmethode geändert wurden.

 



 

 



AKTUELLES:

 

Anpassung des Überwachungsplans für Bericht-erstattung 2024 bis 31.12.2025
(EU-ETS 1)

 

Aktualisierung oder Bestätigung der Kontoangaben im Unionsregister bis 31.12.2025 
(EU-ETS 1)

 

Abgabe des Emissions- sowie Zuteilungsdaten-berichts, ggf. Anpassung des Methodenplans bis 31.03.2026)

(EU-ETS 1)

 

Eintragung der Emissionen 2025 ins Unionsregister bis 31.12.2026

(EU-ETS 1)


Abgabe des ersten verifizierten Emissionsberichts  bis 30.04.2026

(EU-ETS 2)


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