Einführung eines EU-Emissionshandelssystems für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren (EU-ETS 2)
Für Emissionen aus dem Straßenverkehr, Gebäuden sowie Industrie- und Energieanlagen, die aufgrund ihrer Größe nicht unter das EU-ETS 1 fallen, wird ab 2027 ein neues Emissionshandelssystem eingeführt, das zunächst getrennt vom EU-ETS 1 ist. Bereits im Jahr 2025 müssen die Emissionen für das Berichtsjahr 2024 gemeldet werden. Ähnlich wie beim nationalen Emissionshandel (nEHS) müssen beispielsweise Kraftstoffhändler Emissionszertifikate für die in den Kraftstoffen enthaltenen Emissionen abgeben. Durch die Weitergabe der Kosten an den Endverbraucher sollen Anreize für klimafreundliches Verhalten geschaffen werden. Die Zertifikate werden vollständig versteigert, d.h. die CO2-Preise werden auf dem CO2-Markt gebildet. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zum nEHS, das in das EU-ETS 2 überführt wird.
Zeitplan für die Einführung des EU-ETS 2:
Die Einführung des EU-ETS 2 erfolgt schrittweise, detailliertere Informationen werden in den nächsten Wochen von der DEHSt und dem Umweltbundesamt veröffentlicht. Fest steht aber, dass die Berichtspflicht für betroffene Unternehmen bereits für das Berichtsjahr 2024 gilt.
Anknüpfungspunkt zur Teilnahme am EU-ETS 2
Anknüpfungspunkt für die Teilnahme am EU-ETS 2 ist die Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit.
Tätigkeiten, die zukünftig unter das EU-ETS 2 fallen:
Auszug aus dem Referentenentwurf zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz
2024).
Anhang, Teil B, Abschnitt 2,
Tätigkeit
1. Das Inverkehrbringen von Brennstoffen, die in folgenden Sektoren verwendet werden:
- Quellkategorie-Code 1A1: Energiewirtschaft,
- Quellkategorie-Code 1A2: Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe
- Quellkategorie-Code 1A3b: Straßenverkehr, mit Ausnahme des straßengebundenen, landwirtschaftlichen Verkehrs, und
- Quellkategorie-Code 1A4a und 1A4b: Beheizung von Gebäuden.
2. Das Inverkehrbringen von Brennstoffen, die in folgenden Sektoren verwendet werden:
- Quellkategorie Code 1A3a: Luftfahrt, soweit die Brennstoffe in Luftfahrzeugen der privaten, nichtgewerblichen Luftfahrt eingesetzt werden,
- Quellkategorie-Code 1A3b: Straßenverkehr, soweit nicht bereits von Nummer 1 Buchstabe c erfasst,
- Quellkategorie-Code 1A3c: Schienenverkehr,
- Quellkategorie Code 1A3d: Schifffahrt, soweit die Brennstoffe in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt eingesetzt werden
- Quellkategorie-Code 1A4c: Land- und Fortwirtschaft, Fischzucht,
- Quellkategorie Code 1A5: Sonstige (insbesondere Militär)
Erwerb der Emissionszertifikate:
Berechtigungen und Emissionszertifikate werden in einem Emissionshandelsregister gehalten und übertragen. Die Emissionszertifikate werden wie beim EU-ETS 1 versteigert. Im Gegensatz zum EU-ETS 1 wird es aber keine kostenlose Zuteilung von Zertifikaten geben. Die betroffenen Unternehmen sollen die entstehenden Kosten an die Endkund*innen weitergeben. Die erhöhten Preise wiederum sollen Anreiz sein, fossile Brennstoffe einzusparen und emissionsärmere Technologien einzusetzen, um Treibhausgasemissionen zu reduzieren.
Preisniveau der Zertifikate:
Für die Zertifikate sind weder Festpreise noch ein Preiskorridor für die Versteigerungen vorgesehen. Vielmehr orientiert sich der Preis an Angebot und Nachfrage und ist somit kaum vorherzusehen. Stärkere Ungleichgewichte zwischen Angebot und Nachfrage sollen wie im EU-ETS 1 über eine MSR (Market Stability Reserve) abgeschwächt werden. „Wenn der durchschnittliche Zertifikatepreis in zwei aufeinanderfolgenden Monaten einen Preis von 45 Euro (indexiert auf Basis 2020) übersteigt, werden 20 Mio. zusätzliche Zertifikate aus der MSR in den Markt ausgeschüttet. Diese Regelung ist bis zum 31. Dezember 2029 gültig (Kapitel IVa, Art. 30h Abs. 2 EHRL).“ (Einführung eines Emissionshandelssystems für Gebäude, Straßenverkehr und zusätzliche Sektoren in der EU, 19.Juli 2023, Umwelt Bundesamt)
Pflichten der Betroffenen im Überblick:
- Einholen einer Emissionsgenehmigung
Voraussetzung für die Teilnahme am EU-ETS 2 ist die Erstellung und Einreichung eines Monitoringkonzepts bei der DEHSt. Die Genehmigung des Überwachungsplans entspricht nach unserem derzeitigen Verständnis der Emissionsgenehmigung. Das Monitoringkonzept besteht aus einer ausführlichen, vollständigen und transparenten Dokumentation der Überwachungsmethodik. Zusammen mit dem Monitoringkonzept ist eine Risikobewertung zu übermitteln, die belegt, dass die vorgeschlagenen Kontrollaktivitäten und Verfahren angemessen sind. Noch ist die Frist zur Einreichung des Überwachungsplans nicht bekannt. Die DEHSt wird rund drei Monate vor Ablauf der Frist über das Fristende informieren.
- Berichtspflicht
Verantwortliche haben ab dem Berichtsjahr 2024 die Emissionen für die durch sie in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Tätigkeit in Verkehr gebrachten Brennstoffe zu ermitteln und bis zum Ablauf des 30. April des jeweiligen Folgejahres der zuständigen Behörde zu berichten. Die Angaben im Emissionsbericht müssen von einer entsprechenden Stelle verifiziert werden.
- Abgabe von Emissionszertifikaten
Die erstmalige Abgabe von Emissionszertifikaten ist für das Jahr 2028 für die Emissionen aus dem Berichtsjahr 2027 vorgesehen. Verantwortliche sind verpflichtet ab dem 1. Januar 2028 jährlich bis zum 31. Mai des dem Berichtsjahr nachfolgenden Jahres die Emissionszertifikate abzugeben.