Überwachungsplan
Grundlage für die Überwachung ist die Monitoringverordnung. Sie regelt, wie die Überwachung der CO2-Emissionen zu erfolgen hat. Vor allem aber wird gefordert, dass vor Beginn des Berichtszeitraums eine Beschreibung der Überwachungsmethode zu erfolgen hat.
Diese ist von der zuständigen Behörde, der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt), in der dritten Handelsperiode zu genehmigen. Die Beschreibung wird landläufig als Überwachungsplan oder Monitoringkonzept bezeichnet.
Im Hinblick auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 ist für Bestandsanlagen die Arbeit getan. Was bleibt, ist die Verpflichtung, den Überwachungsplan aktuell zu halten und eventuelle Änderungen von der zuständigen Behörde genehmigen zu lassen. Dies betrifft insbesondere Kapazitätserweiterungen und natürlich Neuanlagen oder neue Teilnehmer am Emissionshandel im Luftverkehr.
Eine Verifizierung ist für den Überwachungsplan nicht nötig. Allerdings kann es sinnvoll und hilfreich sein, den Überwachungsplan einer akkreditierten Prüfstelle zur Teilprüfung vorzulegen, wenn wesentliche Teile der Überwachungsmethode geändert wurden.
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