Strompreiskompensation (SPK)

Bei der Strompreiskompensation (SPK) handelt es sich um eine staatliche Beihilfe für stromintensive Unternehmen zur Kompensation indirekter CO²-Kosten. Antragsberechtigt sind Unternehmen für die aufgrund stromintensiver Produktionsprozesse ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO²-Emissionen besteht. Eine individuelle Prüfung erfolgt nicht, entscheidend ist die Zugehörigkeit zu einem förderfähigen Sektor oder Teilsektor. Maßgeblich für die Zuordnung sind die hergestellten Produkte, nicht die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Wirtschaftszweig. 

 

Liste der beihilfefähigen Sektoren:

Sektoren nach NACE Revision 2 (2010)

Bezeichnung

1411

Herstellung von Lederbekleidung
 

1711
 

Herstellung von Holz- und Zellstof

1712

Herstellung von Papier, Karton und Pappe
 

1920
 

Mineralölverarbeitung

2011 (Teile)

Teile des Sektors Herstellung von Industriegasen
20111150 Wasserstoff
20111290 Anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle

2013

Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien

2016 (Teil)

Teil des Sektors Herstellung von Kunststoffen in Primärformen
20164015 Polyethylenglykole und andere Polyetheralkohole, in Primärformen

2314 (Teile)

Teile des Sektors Herstellung von Glasfasern und Waren daraus
23141210 Matten aus Glasfasern
23141230 Vliese aus Glasfasern

2410

Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen

2442

Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium

2443

Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn

2444

Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer

2445

Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen

2451

Eisengießereien

Quelle: DEHSt - Strompreiskompensation beantragen - Strompreiskompensation beantragen 

 

Die Förderung erfolgt als nachschüssiger Zuschuss für die indirekten CO²-Kosten des jeweiligen Vorjahres im Zeitraum 2023 - 2030). Fristende ist jeweils der 30.6. des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres.

 

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AKTUELLES:

 

Anpassung des Überwachungsplans für Bericht-erstattung 2024 bis 31.12.2025
(EU-ETS 1)

 

Aktualisierung oder Bestätigung der Kontoangaben im Unionsregister bis 31.12.2025 
(EU-ETS 1)

 

Abgabe des Emissions- sowie Zuteilungsdaten-berichts, ggf. Anpassung des Methodenplans bis 31.03.2026)

(EU-ETS 1)

 

Eintragung der Emissionen 2025 ins Unionsregister bis 31.12.2026

(EU-ETS 1)


Abgabe des ersten verifizierten Emissionsberichts  bis 30.04.2026

(EU-ETS 2)


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