Strompreiskompensation (SPK)
Bei der Strompreiskompensation (SPK) handelt es sich um eine staatliche Beihilfe für stromintensive Unternehmen zur Kompensation indirekter CO²-Kosten. Antragsberechtigt sind Unternehmen für die aufgrund stromintensiver Produktionsprozesse ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO²-Emissionen besteht. Eine individuelle Prüfung erfolgt nicht, entscheidend ist die Zugehörigkeit zu einem förderfähigen Sektor oder Teilsektor. Maßgeblich für die Zuordnung sind die hergestellten Produkte, nicht die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Wirtschaftszweig.
Liste der beihilfefähigen Sektoren:
Sektoren nach NACE Revision 2 (2010) |
Bezeichnung |
1411 |
Herstellung von
Lederbekleidung |
1711 |
Herstellung von Holz- und Zellstof |
1712 |
Herstellung von Papier, Karton und
Pappe |
1920 |
Mineralölverarbeitung |
2011 (Teile) |
Teile
des Sektors Herstellung von Industriegasen |
2013 |
Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien |
2016 (Teil) |
Teil
des Sektors Herstellung von Kunststoffen in Primärformen |
2314 (Teile) |
Teile
des Sektors Herstellung von Glasfasern und Waren daraus |
2410 |
Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen |
2442 |
Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium |
2443 |
Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn |
2444 |
Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer |
2445 |
Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen |
2451 |
Eisengießereien |
Quelle: DEHSt - Strompreiskompensation beantragen - Strompreiskompensation beantragen
Die Förderung erfolgt als nachschüssiger Zuschuss für die indirekten CO²-Kosten des jeweiligen Vorjahres im Zeitraum 2023 - 2030). Fristende ist jeweils der 30.6. des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres.
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AKTUELLES:
Anpassung des Überwachungsplans für Bericht-erstattung 2024 bis 31.12.2025
(EU-ETS 1)
Aktualisierung oder Bestätigung der Kontoangaben im Unionsregister bis 31.12.2025
(EU-ETS 1)
Abgabe des Emissions- sowie Zuteilungsdaten-berichts, ggf. Anpassung des Methodenplans bis 31.03.2026)
(EU-ETS 1)
Eintragung der Emissionen 2025 ins Unionsregister bis 31.12.2026
(EU-ETS 1)
Abgabe des ersten verifizierten Emissionsberichts bis 30.04.2026
(EU-ETS 2)
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