Aktuelles
Einführung CBAM
Das Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) bildet einen zentralen Bestandteil des "Fit for 55"-Maßnahmenpakets der Europäischen Union und wird seit Oktober 2023 schrittweise eingeführt.
Quelle: https://www.dehst.de/DE/CBAM/CBAM-verstehen/cbam-verstehen_node.html
Die Kernintention dieses Mechanismus besteht darin, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und Carbon Leakage zu verhindern, indem eine Angleichung der CO2-Kosten für importierte und innerhalb der EU produzierte Waren erreicht wird. Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die Europäische Union einführen, sehen sich folglich mit der Notwendigkeit konfrontiert, CBAM-Emissionszertifikate zu erwerben, welche die Kosten für die im Herstellungsprozess entstandenen Treibhausgasemissionen widerspiegeln. Diese Zertifikate dienen als finanzieller Ausgleich und sollen dazu beitragen, die Wettbewerbsbedingungen anzupassen und die Umweltziele nachhaltig zu unterstützen.
Indem emissionsintensive Waren außerhalb der EU nicht länger von niedrigeren Emissionskosten profitieren, strebt das CBAM folglich an, Anreize zur Reduktion von Treibhausgasen global zu erhöhen und zugleich die Investition in klimaschonende Technologien zu fördern. Die Maßnahme ist daher ein entscheidender Schritt, um die ambitionierten Ziele des "Fit for 55"-Pakets zu realisieren und den Klimawandel effektiv zu bekämpfen.
In der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 sind folgende Produkte definiert: Strom, Zement (auch Ziegel und Tonerdezement, anderer kaolinhaltiger Ton und Lehmwaren), Eisen (agglomerierte Eisenerze und -konzentrate) und Stahl (einschließlich nachgelagerter Produkte), Aluminium (einschließlich nachgelagerter Produkte), Düngemittel (einschließlich Vorprodukten, u. a. Ammoniak, Kaliumnitrat) und Wasserstoff.
Quelle: https://www.umweltbundesamt.de/en/topics/european-emissions-trading-undergoes-comprehensive
Einführung eines EU-Emissionshandels für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren (EU-ETS 2)
Für Emissionen aus dem Straßenverkehr, Gebäuden sowie Industrie- und Energieanlagen, die aufgrund ihrer Größe nicht unter das EU-ETS 1 fallen, wird ab 2027 ein neues Emissionshandelssystem eingeführt, das zunächst getrennt vom EU-ETS 1 ist. Bereits im Jahr 2024 müssen die Emissionen gemeldet werden. Ähnlich wie beim nationalen Emissionshandel (nEHS) müssen Kraftstoffhändler Emissionszertifikate für die in den Kraftstoffen enthaltenen Emissionen abgeben. Durch die Weitergabe der Kosten an den Endverbraucher sollen auf diese Anreize für klimafreundliches Verhalten geschaffen werden. Die Zertifikate werden vollständig versteigert, d.h. die CO2-Preise werden auf dem CO2-Markt gebildet. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zum nEHS, das in das EU-ETS 2 überführt wird.
Zeitplan für die Einführung EU-ETS 2:
Die Einführung des EU-ETS 2 erfolgt schrittweise, detailliertere Informationen werden in den nächsten Monaten von der DEHSt und dem Umweltbundesamt veröffentlicht.
Quelle: DEHSt, Präsentation „Erfahrungsaustausch Emissionshandel mit Prüfstellen, der DAkkS und der DEHSt“
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AKTUELLES:
Anpassung des Überwachungsplans für Bericht-erstattung 2024 bis 31.12.2025
(EU-ETS 1)
Aktualisierung oder Bestätigung der Kontoangaben im Unionsregister bis 31.12.2025
(EU-ETS 1)
Abgabe des Emissions- sowie Zuteilungsdaten-berichts, ggf. Anpassung des Methodenplans bis 31.03.2026)
(EU-ETS 1)
Eintragung der Emissionen 2025 ins Unionsregister bis 31.12.2026
(EU-ETS 1)
Abgabe des ersten verifizierten Emissionsberichts bis 30.04.2026
(EU-ETS 2)
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